An dieser Stelle möchten wir Ihnen Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Inkasso und Forderungsmanagement geben.
Ich habe ein Schreiben von Prodefacto erhalten. Was muss ich tun?
Berechtigte Forderungen begleichen Sie bitte über die im Schreiben angegebene Kontoverbindung. Sollten sich aus diesem Schreiben für Sie Fragen ergeben, können Sie sich gerne von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 19:00 Uhr unter der Telefonnummer 0541 9155-445 mit uns in Verbindung setzen. Wir helfen Ihnen gerne und beantworten Ihre Fragen.
Woran erkenne ich, dass ich es mit einem seriösen Inkassounternehmen zu tun habe?
Die Prodefacto Forderungsmanagement GmbH ist ein durch den Präsidenten des Amtsgerichtes Osnabrück zugelassenes und unter Aufsicht stehendes Inkassounternehmen. Die Eintragung können Sie im Rechtsdienstleistungsregister unter dem Aktenzeichen 9 D 8 finden.
Darüber hinaus ist die Prodefacto Forderungsmanagement GmbH Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V.. BDIU-Mitglieder verpflichten sich zu einer redlichen, gewissenhaften und ordnungsgemäßen Inkassotätigkeit. Sie sollen die ihnen anvertrauten Mandate in sachlich angemessener Weise und unter Wahrung der Rechte der Schuldner vertreten. Der Verband wacht über die Einhaltung dieser in der Satzung fest verankerten Berufspflichten.
Ich habe doch gar nichts unterschrieben. Warum machen Sie trotzdem eine Forderung gegen mich geltend?
Grundsätzlich bedürfen rechtsgültige Verträge nicht der Unterschrift, sondern können auch mündlich (oder über Fernkommunikationsmittel), via Internet oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden.
Wo finde ich die Prodefacto Forderungsmanagement im Rechtsdienstleistungsregister?
Die Prodefacto Forderungsmanagement GmbH wird im Rechtsdienstleistungsregister unter dem Aktenzeichen 9 D 8 geführt.
Muss der Gläubiger mich nicht mindestens drei Mal an die Rechnung durch Mahnungen erinnern?
Nein, für die Verzugssetzung reicht, nach §§ 280, 286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), eine Mahnung aus. Einer Mahnung bedarf es gar nicht, wenn:
• für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, z. B. durch ein konkretes Datum auf der Rechnung
• der Leistungszeitpunkt nicht tagegenau nach dem Kalender bestimmt ist, aber sich nach dem Kalender berechnen lässt, z. B. wenn der gelieferten Ware eine Rechnung beilag, aus welcher der Leistungszeitpunkt hervorgeht.
• die Leistung von vorn herein ernsthaft und endgültig verweigert wird, z. B. durch eine Rücklastschrift
• aus besonderen Gründen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist, z. B. durch eine Stundung oder Ratenzahlung der Rechnung
Ich möchte mich lieber mit dem Gläubiger in Verbindung setzen. Warum verweist mich dieser zur Klärung an Prodefacto?
Ihr Gläubiger hat uns zu seiner Entlastung beauftragt. Als Dienstleister übernehmen wir alle im Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten mit dem Einzug der offenen Forderung. Die gesamte Kommunikation und Bearbeitung übernehmen wir.
Wieso muss ich Inkassokosten in dieser Höhe bezahlen und sind diese erstattungsfähig?
Inkassokosten bzw. „Mahngebühren“ zählen zum sogenannten Verzugsschaden, der dadurch entsteht, dass der säumige Kunde nicht fristgerecht bezahlt. Gemäß §§ 280, 286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss der Schuldner den Verzugsschaden ersetzen und damit auch die Kosten bezahlen. Dazu zählen auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens. Diese werden nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) festgelegt. Inkassounternehmen dürfen Gebühren in gleicher Höhe wie ein Rechtsanwalt entsprechend des RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) verlangen.
Nach § 4 Abs. 5 RDGEG sind Inkassokosten von registrierten Inkassodienstleistern für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig.
Sind Mahnungen per E-Mail oder SMS überhaupt zulässig?
Ja, wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Handynummer beim Vertragsabschluss zur Erfüllung Ihrer vertraglichen Pflichten mit dem Gläubiger angegeben haben, sind Mahnungen per E-Mail oder SMS zulässig.
Wonach berechnen sich die Zinsen?
Nach § 288 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bei Verbrauchern und 9 Prozentpunkte für Firmenschuldner über dem Basiszinssatz (http://basiszinssatz.info).
Ich habe bereits einen Betrag in Höhe der Hauptforderung bezahlt und erhalte immer noch Inkassoschreiben mit offenen Forderungen. Warum?
Nach § 367 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind außer der Hauptforderung Zinsen und Kosten zu entrichten. So wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Aus dieser im BGB vorgegebenen Verrechnungsreihenfolge ergibt sich, dass die in der Fragestellung erwähnte Zahlung zunächst auf die Inkassokosten angerechnet wurde, Zinsen und Hauptforderung jedoch gar nicht oder nur zum Teil bedient wurden.
Wann verjährt eine Forderung?
Nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Beispiel: Sie erhalten am 05.06.2012 eine Rechnung. Die Verjährungsfrist beginnt somit am 31.12.2012. Die Forderung ist folglich erst ab dem 01.01.2016 verjährt.
Die dreijährige Verjährungsfrist gilt nur für außergerichtliche, zivilrechtliche Forderungen. Sollte bereits ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie erwirkt worden sein, zählt hier die 30jährige Verjährungsfrist.
Was passiert, wenn ich die Forderung nicht begleiche?
In diesem Fall kann das Gerichtliche Mahnverfahren gegen Sie beantragt werden, in dem die Forderung tituliert wird. Hierbei wird ein Vollstreckungsbescheid erwirkt, wobei die Forderung 30 Jahre gegen Sie vollstreckt werden kann. Darüber hinaus sind wir berechtigt nicht bestrittene Forderungen gemäß § 28 – 32 BDSG bei einer Auskunftei, wie z. B. der SCHUFA einzumelden.
Was ist ein Mahnbescheid?
Ein Mahnbescheid wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt und ist der erste Schritt die bis dahin außergerichtliche Forderung gerichtlich gegen Sie geltend zu machen. Anschließend kann die Titulierung der Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid erfolgen, sodass Pfändungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Was ist ein Vollstreckungsbescheid und was sind die Auswirkungen?
Der Vollstreckungsbescheid ist das Ergebnis des Gerichtlichen Mahnverfahrens. Aus diesem kann gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Zivilprozessordnung) die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Abnahme der Vermögensauskunft, Pfändungsmaßnahmen (Bank- und Lohnpfändungen, aber auch Kassenpfändungen) sowie Haftstrafen, können bis zu 30 Jahre gegen Sie erfolgen.
Über mein Vermögen wurde bereits die Insolvenz eröffnet. Was muss ich tun?
In dem Fall müssen Sie uns die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhand von geeigneten Belegen, wie z. B. dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung nachweisen.
Welche Daten speichert Prodefacto von mir?
Eine Forderung bzw. deren Durchsetzung stellt ein berechtigtes Interesse gemäß § 28 – 32 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) dar. Daher speichern wir die uns übermittelten Adress- und Kommunikationsdaten – sofern vorhanden – und reichern diese während des Beitreibungsprozesses mit Informationen von Auskunfteien und den von Ihnen gemachten Angaben an. Hierbei unterliegen wir unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen.
Habe ich ein Recht auf Selbstauskunft?
Ja, Ihnen steht ein Recht auf Selbstauskunft über folgende Daten zu:
- die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
- den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Ihre Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
Sind über Sie keine Daten gespeichert, erhalten Sie auch darüber eine Auskunft (sog. Negativauskunft).
Wurde ich bereits bei der SCHUFA gemeldet? Was ist eine Einmeldung?
Gemäß § 28 – 32 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist es zulässig, zur Wahrung berechtigter Interessen – z. B. bei einer offenen Forderung – personenbezogene Daten an Auskunfteien wie z. B. der SCHUFA einzumelden. Hierbei müssen die in § 28a BDSG genannten Kriterien erfüllt sein.
Ein Negativeintrag bei der SCHUFA oder anderen Auskunfteien kann in der Folge massive Probleme beim Abschluss von Verträgen, bei Kontoeröffnungen oder auch der Wohnungssuche verursachen.
Ob bereits eine Meldung erfolgte, erfahren Sie bei uns auf Nachfrage.
Muss ich jetzt einen Offenbarungseid / eine eidesstattliche Versicherung leisten?
Die Abgabe der Vermögensauskunft (vormals Eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid) kann über den Gerichtsvollzieher beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel (Vollstreckungsbescheid) gegen Sie vorliegt und
• eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war oder
• sie die Durchsuchung Ihrer Wohnung verweigert haben oder
• der Gerichtsvollzieher Sie, trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches, wiederholt nicht in Ihrer Wohnung angetroffen hat.
Ich habe noch andere Forderungen bei anderen Gläubigern und Inkassobüros offen. Können Sie mir helfen?
Bitte nehmen Sie Kontakt zu den jeweiligen Gläubigern und Inkassobüros direkt auf. Diese können Ihnen Auskunft über Ihre offenen Forderungen geben und mit Ihnen gemeinsam eine Lösung finden. Sollten Sie ein Schreiben aus unserem Hause erhalten haben, können Sie sich selbstverständlich mit uns von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 19:00 Uhr unter der Telefonnummer 0541 9155-445 in Verbindung setzen. Wir helfen Ihnen gerne und beantworten Ihre Fragen.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit sich an eine Schuldnerberatung zu wenden, die sich mit Ihnen gemeinsam einen Überblick über die Situation verschafft und die Kontaktaufnahme mit Gläubigern und Gläubigervertretern übernimmt.